12. 12.1 Die Voraussetzungen für eine Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen richten sich gemäss Art. 284 Abs. 1 ZPO nach den Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und Art. 134 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Kindesunterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Im Abänderungsverfahren ist der Unterhalt lediglich anzupassen, er wird hingegen nicht völlig neu festgelegt.