Der behauptete Beziehungsabbruch werde ohnehin bestritten. Der Berufungskläger und die Kindsmutter könnten mit der Zusammenlegung ihrer Haushalte die behaupteten Lebenskosten massiv verringern. Alles andere verletzte die Schadensminderungspflicht, die den Berufungskläger treffe. Zusammenfassend bilde der Umstand, dass der Berufungskläger erneut Vater geworden ist, keinen Abänderungsgrund (pag. 173 f.). 11.2 In Bezug auf die Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers führt die Berufungsbeklagte aus, dass diese nicht als dauerhafte Verschlechterung der Einkommensverhältnisse betrachtet werden könne.