7 11. 11.1 Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass zwischen dem Berufungskläger und I.________ ein Kindsverhältnis besteht. Von der Kindsmutter sei allerdings zu verlangen, dass sie mehr als das Übliche an den Unterhalt der Tochter beitrage. Sie habe sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ob noch eine Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Kindsmutter bestehe, sei dabei nicht relevant. Der behauptete Beziehungsabbruch werde ohnehin bestritten.