Der Berufungskläger macht geltend, sein Existenzminimum sowie jenes der bei ihm lebenden Töchter belaufe sich auf CHF 4‘317.20. Aus der Gegenüberstellung von Einkommen (CHF 4‘498.54 oder CHF 4‘493.76 inkl. Zulagen) und Existenzminimum ergebe sich ein geringer Überschuss von CHF 181.34 oder CHF 176.56, wobei zuungunsten des Berufungsklägers die Zulagen für die Söhne beim Einkommen nicht abgezogen und die Berufsauslagen beim Existenzminimum nicht dazugezählt worden seien. Würden diese Positionen berücksichtigt werden, sei es dem Berufungskläger nicht mehr möglich, Unterhaltszahlungen zu leisten (pag. 163 f.).