Der Berufungskläger führe mit der Kindsmutter keine Beziehung mehr (pag. 160 f.). 10.2 Zu seinem Einkommen führt der Berufungskläger aus, seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Oktober 2017 erhalte er Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse und arbeite für die L.________ GmbH oder im Zwischenverdienst über den Arbeitsvermittler Randstad bei M.________ AG (BB 5). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er eine Arbeitsstelle in P.________ gefunden habe, sei zwar nicht falsch, er arbeite aber auch hier über Randstad im Zwischenverdienst (BB 6).