Das Kindsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und I.________ könne mittlerweile durch Urkunden (echte Noven) nachgewiesen werden (Berufungsbeilage [BB] 2 und 3) und werde im Übrigen von der Gegenseite auch nicht bestritten. Gestützt auf das festgestellte Kindsverhältnis sei der Berufungskläger zu Unterhaltszahlungen an I.________ verpflichtet. Dem Vorbringen der Berufungsbeklagten, wonach er und die Kindsmutter gestützt auf die Schadenminderungspflicht verpflichtet seien, ihre getrennten Haushalte aufzuheben, könne nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger führe mit der Kindsmutter keine Beziehung mehr (pag.