6 erkennung habe er das Ergebnis des Vaterschaftstests abgewartet. Am 13. Dezember 2018 habe der Berufungskläger zudem zusammen mit K.________ (nachfolgend: Kindsmutter) die gemeinsame elterliche Sorge erklärt. Die Vorinstanz sei gestützt auf die Offizialmaxime verpflichtet gewesen, von Amtes wegen abzuklären, ob im Urteilszeitpunkt ein Kindsverhältnis im rechtlichen Sinne bestanden habe. Das Kindsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und I.____