Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Existenzminimum ergebe sich ein Überschuss von rund CHF 1‘090.00 resp. 1‘380.00. Dieser Überschuss ermögliche es dem Berufungskläger, die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge an F.________ und H.________ von je CHF 500.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für G.________ sei demgegenüber aufgrund der Obhutsänderung aufzuheben (vgl. angefochtener Entscheid, E. D/3; pag. 151 f.).