__ GmbH verloren (GB 6 und 7). Daraufhin habe er Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse erhalten und im Zwischenverdienst gearbeitet (GB 8, 16, 17, 21 und 22). Aus dem Obhutszuteilungsgutachten ergebe sich, dass der Berufungskläger mittlerweile wieder eine Arbeitsstelle als Magaziner und Logistiker in einem Betrieb in P.________ gefunden habe. Was für ein Einkommen er aktuell erziele, sei dem Gericht nicht bekannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich das Einkommen im selben Rahmen wie vor der Arbeitslosigkeit bewege.