III. 8. Es wird festgestellt, dass in Abänderung von Ziff. 9 und 12 der Scheidungsvereinbarung die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers zugunsten von G.________ bis zum rechtskräftigen Urteil des Hauptverfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils aufgehoben wurden (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 1 des Dispositivs; pag. 153). Dieser Punkt wurde in der Berufung nicht angefochten. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit ausschliesslich die Unterhaltsbeiträge zugunsten von F.________ und H.________.