317 Abs. 2 ZPO zulässig, was vorliegend allerdings nicht geltend gemacht wird. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 4 4.5 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung einzutreten. 5. Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).