Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.). Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ausschliesslich die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder G.________, F.________ und H.________. Ein Antrag betreffend I.________ ist somit oberinstanzlich nicht zulässig. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren wäre zudem nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig, was vorliegend allerdings nicht geltend gemacht wird.