4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 4.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 und Art. 248 ff. ZPO) ergangener erstinstanzlicher Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau über vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsentscheids. Es liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (angefochten sind einzig die Unterhaltsbeiträge). Der Streitwert von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Die Berufung erweist sich demnach als zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst.