3. 3.1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 hat der Berufungskläger gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 158 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass in Abänderung von Ziff. 9, 10 und 12 der Scheidungsvereinbarung (gerichtlich genehmigt am 13.09.2016) die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers/Berufungsführers zugunsten von G.________ bis zum rechtskräftigen Urteil des Hauptverfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils in Rechtskraft erwachsen ist.