„A.________ verpflichtet sich, für die Kinder F.________, geb. 25.08.2003, und H.________, geb. 14.01.2012, ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zur Volljährigkeit monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge, in der Höhe von je CHF 500.00 zu leisten. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.“ Ziff. 12 der Scheidungsvereinbarung lautet nun wie folgt: „Die Unterhaltsbeiträge für die zwei Kinder zuzüglich Familienzulagen bezahlt A.________ auch nach Volljährigkeit auf das Konto von C.________, solange das jeweilige Kind bei ihr wohnt.“