): 1. Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziffer 9-13 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 seien aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziffer 9-13 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 seien auf einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 41 ff.).