2. 2.1 Mit Klage auf Abänderung der Ehescheidungsvereinbarung vom 19. April 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem, es sei festzustellen, dass er für die Kinder F.________ und H.________ grundsätzlich unterhaltspflichtig wäre, er aber aufgrund der wirtschaftlichen und tatsächlichen Situation seit November 2017 keine Unterhaltszahlungen leisten könne (pag. 1 ff.). 2.2 Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 11. September 2018 stellte der Berufungskläger folgende Rechtsbegehren (pag. 36 ff.): 1.