In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 verpflichtete sich der Berufungskläger unter anderem, für die bei der Berufungsbeklagten lebenden Kinder F.________ und H.________ ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.00 zu leisten.