1. Mit Entscheid vom 13. September 2016 wurde die Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) geschieden. Aus dieser Ehe sind die vier gemeinsamen Kinder E.________, geb. 23. August 2001, F.________, geb. 25. August 2003, G.________, geb. 23. September 2008, und H.________, geb. 14. Januar 2012, hervorgegangen. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 verpflichtete sich der Berufungskläger unter anderem, für die bei der Berufungsbeklagten lebenden Kinder F.___