Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten vom 13. März 2019 (ZK 19 144) Regeste: Vorsorgliche Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Abänderungsverfahren (Art. 276 ZPO) Das Bundesgericht hat festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess nur in Dringlichkeitsfällen und unter besonderen Umständen zulässig sind. Bei einer Abänderung ist deshalb «grosse» bzw. «grösste» Zurückhaltung zu üben, weil ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, das seine Wirkungen solange beibehält, als das noch ausstehende Abänderungsurteil nicht seinerseits in Rechtskraft erwachsen ist (E. 12.2.1).