5. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 7 Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: