3. B.________ hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten (gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 26. Juni 2017) nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.