16. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er in eigener Sache prozessiert, steht ihm jedoch kein Anwaltskostenersatz gemäss Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO, sondern bloss eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO zu. Diese wird ermessensweise auf CHF 300.00 bestimmt (vgl. publizierter Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 221 vom 7. September 2015, E 11 f) ff.). 6 Die Kammer entscheidet: