15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Gemäss BGE 140 III 501 sind die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.00 festgelegt (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren 5 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.