B.________ hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten (gemäss Dispositivziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 26. Juni 2017, pag. 67 ff.) nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). IV.