Dieser hat gemäss Angabe in der Kostennote dafür bedeutend mehr Zeit investiert als dem gebotenen Anwaltsaufwand entsprechen würde. Dieser zeitliche Mehraufwand ist mit der Berücksichtigung des gebotenen Aufwands zum Anwaltsansatz abgegolten. Ziffer 1.2 von KS 15 soll verhindern, dass Arbeiten eines Praktikanten zum gleichen Ansatz in Rechnung gestellt werden wie diejenigen des Anwalts. Der Anwalt, der einen Praktikanten einsetzt, soll jedoch nicht benachteiligt werden, indem Praktikantenstunden Anwaltsstunden gleichgesetzt, aber nur zum halben Tarif entschädigt werden.