Vielmehr ist aufgrund von Ziffer 1.2 von KS 15 davon auszugehen, dass ein Praktikant für dieselbe Arbeit doppelt so viel Zeit benötigt wie ein Anwalt. Somit bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer der angemessene Aufwand (bzw. der darunter liegende geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden) zum vollen Stundenansatz zu vergüten ist, ungeachtet des Umstands, dass ein Teil der Arbeiten von einem Praktikanten ausgeführt wurde. Dieser hat gemäss Angabe in der Kostennote dafür bedeutend mehr Zeit investiert als dem gebotenen Anwaltsaufwand entsprechen würde.