12. Der Beschwerdeführer hat den von seiner Kanzlei tatsächlich geleisteten Zeitaufwand bekannt gegeben, aufgegliedert nach Aufwand des Rechtsanwalts und des Praktikanten. Insgesamt ergab dies 31 Stunden, gewichtet (Praktikantenstunden zur Hälfte gezählt) 23 Anwaltsstunden. Mit der Berechnungsweise der Vorinstanz werden im Ergebnis 17.8 Anwaltsstunden (11.6 Stunden + 6.2 [Hälfte von 12.4]) Stunden) entschädigt.