11. Laut dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2017, KS 15) setzt die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse.