10. Im Kanton Bern ist die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte in Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, BSG 168.11) geregelt. Die angemessene Entschädigung bemisst sich im Wesentlichen nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG). Sind bedeutende Vermögensinteressen zu wahren, kann ein Zuschlag gewährt werden (Art. 42 Abs. 2 KAG).