7. Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert. Das Honorar für die amtliche Verbeiständung steht dem Rechtsanwalt und nicht der verbeiständeten Partei zu. Der Rechtsbeistand ist deshalb legitimiert, den diesbezüglichen Entscheid anzufechten (BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 46 zu Art. 122 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] m.w.H.). 8. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 III.