5. Mit Eingabe vom 7. März 2018 verzichtete die Vorrichterin auf eine Stellungnahme, hielt aber sinngemäss an ihrem Entscheid fest (pag. 145). Die Betroffene B.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6. Am 16. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Bemerkungen. II.