Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Bestimmung des gebotenen Aufwands sei von demjenigen eines Rechtsanwalts auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Praktikant für die gleiche Arbeit mehr Zeit benötige. Im Weiteren entstehe ein Instruktionsaufwand. Die Berechnungsweise der Vorinstanz (Festlegung des gebotenen Aufwands und Kürzung bei beiden Leistungserbringern) sei unrichtig und führe zu einer zu tiefen Entschädigung (pag. 121).