107). Offenbar sei ca. die Hälfte des tatsächlichen Aufwandes durch einen Praktikanten ausgeführt worden. Dessen Arbeiten seien gemäss Kreisschreiben 15 des Obergerichts des Kantons Bern in der Regel zum halben Stundensatz zu entschädigen. Somit sei der gebotene Aufwand bei beiden Leistungserbringern angemessen zu kürzen (pag. 109).