Sie führte aus, der gebotene zeitliche Vorbereitungsaufwand, die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit und die Bedeutung der Streitsache seien gemessen an einem anderen Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) durchschnittlich ausgefallen. Einzige Schwierigkeit habe die Suche nach einer Lösung betreffend die eheliche Liegenschaft geboten. Dies habe sich aber relativ rasch klären können, da es nur zwei