abweichend von der Kostennote des Beschwerdeführers die Entschädigung auf CHF 3‘560.00 (11.6 Stunden des Rechtsanwalts zu CHF 200.00 und 12.4 Stunden des Praktikanten zu CHF 100.00) und das volle Honorar auf CHF 5‘000.00 (11.6 Stunden des Rechtsanwalts zu CHF 260.00 und 12.4 Stunden des Praktikanten zu CHF 160.00), zuzüglich Auslagen und MWST, fest (vgl. Ziffer 1 des Entscheiddispositivs). Sie führte aus, der gebotene zeitliche Vorbereitungsaufwand, die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit und die Bedeutung der Streitsache seien gemessen an einem anderen Scheidungsverfahren gemäss Art.