Ziffer 1.2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2017) – wonach Arbeiten, die durch Praktikanten ausgeführt werden, in der Regel zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind – soll verhindern, dass Arbeiten eines Praktikanten zum gleichen Ansatz in Rechnung gestellt werden wie diejenigen des Anwalts. Der Anwalt, der einen Praktikanten einsetzt, soll jedoch nicht benachteiligt werden, indem Praktikantenstunden Anwaltsstunden gleichgesetzt, aber nur zum halben Tarif entschädigt werden (E. 9-14). Erwägungen: I.