Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Bei der Bestimmung des gebotenen Aufwands ist von Arbeitsstunden des Anwalts auszugehen. Darauf können nicht Arbeitsstunden eines Praktikanten im Verhältnis 1:1 angerechnet werden. Ziffer 1.2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2017) – wonach Arbeiten, die durch Praktikanten ausgeführt werden, in der Regel zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind – soll verhindern, dass Arbeiten eines Praktikanten zum gleichen Ansatz in Rechnung gestellt werden wie diejenigen des Anwalts.