Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 97 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrich- ter Niklaus Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte Rechtsanwalt Dr. A.________ Beschwerdeführer B.________ Betroffene gegen Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, Spital- strasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel/Bienne Vorinstanz Gegenstand Honorar Advokatur/Notariat Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2018 (CIV 17 939) Regeste: Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Bei der Bestimmung des gebotenen Aufwands ist von Arbeitsstunden des Anwalts auszu- gehen. Darauf können nicht Arbeitsstunden eines Praktikanten im Verhältnis 1:1 ange- rechnet werden. Ziffer 1.2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2017) – wonach Arbeiten, die durch Prak- tikanten ausgeführt werden, in der Regel zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind – soll verhindern, dass Arbeiten eines Praktikanten zum gleichen Ansatz in Rechnung ge- stellt werden wie diejenigen des Anwalts. Der Anwalt, der einen Praktikanten einsetzt, soll jedoch nicht benachteiligt werden, indem Praktikantenstunden Anwaltsstunden gleichge- setzt, aber nur zum halben Tarif entschädigt werden (E. 9-14). Erwägungen: I. 1. Die Ehegatten B.________ führten beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Scheidungsverfahren. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. A.________, ver- trat die Ehefrau B.________. Der Ehefrau wurde für das Scheidungsverfahren mit Teileinigung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigeordnet. 2. Am 3. August 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein, in welcher er den geleisteten Aufwand mit 15 Stunden des Rechtsanwalts (zu CHF 200.00 bzw. 260.00) und 16 Stunden des Praktikanten (zu CHF 100.00 bzw. 160.00) bezif- ferte. Dies ergab eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘600.00 bzw. ein volles Honorar von CHF 5‘460.00, jeweils zuzüglich Auslagen und MWST von 8 %. 3. Die Vorrichterin legte in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2018 betreffend Honorar- bestimmung im Scheidungsverfahren mit Teileinigung (pag. 103 ff.) abweichend von der Kostennote des Beschwerdeführers die Entschädigung auf CHF 3‘560.00 (11.6 Stunden des Rechtsanwalts zu CHF 200.00 und 12.4 Stunden des Praktikan- ten zu CHF 100.00) und das volle Honorar auf CHF 5‘000.00 (11.6 Stunden des Rechtsanwalts zu CHF 260.00 und 12.4 Stunden des Praktikanten zu CHF 160.00), zuzüglich Auslagen und MWST, fest (vgl. Ziffer 1 des Entscheiddis- positivs). Sie führte aus, der gebotene zeitliche Vorbereitungsaufwand, die rechtli- che und tatsächliche Schwierigkeit und die Bedeutung der Streitsache seien ge- messen an einem anderen Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) durchschnittlich ausgefallen. Einzige Schwierigkeit habe die Suche nach einer Lösung betreffend die eheliche Liegen- schaft geboten. Dies habe sich aber relativ rasch klären können, da es nur zwei 2 mögliche Lösungen gegeben habe. Insgesamt werde für die Rechtsvertretung der Klientin ein Aufwand von 24 Stunden als notwendiger angemessener und verhält- nismässiger Zeitaufwand erachtet. Dieser Zeitrahmen habe neben Studium der Un- terlagen (3 Stunden), Studium der Rechtslage (2 Stunden), Rechtsschriftenredakti- on (2 Stunden), Vorbereitung der Anhörung (4 Stunden), Kontakte mit der Bank (1.5 Stunden) und Verhandlungsassistenz (4 Stunden) genügend Zeit für Klienten- besprechungen (4.5 Stunden), Konventionsgespräche mit der Gegenpartei (2 Stunden) sowie Abschlussarbeiten (1 Stunde) geboten (pag. 107). Offenbar sei ca. die Hälfte des tatsächlichen Aufwandes durch einen Praktikanten ausgeführt wor- den. Dessen Arbeiten seien gemäss Kreisschreiben 15 des Obergerichts des Kan- tons Bern in der Regel zum halben Stundensatz zu entschädigen. Somit sei der gebotene Aufwand bei beiden Leistungserbringern angemessen zu kürzen (pag. 109). 4. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. A.________ am 23. Februar 2018 Beschwerde (pag. 115 ff.). Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Ent- scheides und die Festsetzung der amtlichen Entschädigung im ursprünglich bean- tragten Umfang (15 Stunden des Rechtsanwalts zu CHF 200.00 und 16 Stunden des Praktikanten zu CHF 100.00). Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Bestimmung des gebotenen Aufwands sei von demjenigen eines Rechtsanwalts auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Praktikant für die gleiche Arbeit mehr Zeit benötige. Im Weiteren entstehe ein Instruktionsaufwand. Die Berechnungsweise der Vorinstanz (Festlegung des gebotenen Aufwands und Kürzung bei beiden Leistungserbrin- gern) sei unrichtig und führe zu einer zu tiefen Entschädigung (pag. 121). 5. Mit Eingabe vom 7. März 2018 verzichtete die Vorrichterin auf eine Stellungnahme, hielt aber sinngemäss an ihrem Entscheid fest (pag. 145). Die Betroffene B.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6. Am 16. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Bemerkungen. II. 7. Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird das Rechtsschutzinter- esse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert. Das Honorar für die amtliche Verbeiständung steht dem Rechtsanwalt und nicht der verbeiständeten Partei zu. Der Rechtsbeistand ist deshalb legitimiert, den diesbezüglichen Ent- scheid anzufechten (BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2012, N 46 zu Art. 122 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] m.w.H.). 8. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 III. 9. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der un- entgeltlich prozessführenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt. Bundes- rechtlich ist demnach erforderlich, dass die Entschädigung angemessen ist; im Üb- rigen regeln die Kantone den Umfang der amtlichen Entschädigung (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7304 zu Art. 120 E-ZPO; BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189). 10. Im Kanton Bern ist die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte in Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, BSG 168.11) geregelt. Die angemessene Ent- schädigung bemisst sich im Wesentlichen nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz gemäss Art. 41 KAG. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksich- tigen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG). Sind bedeutende Vermögensinteressen zu wahren, kann ein Zuschlag gewährt werden (Art. 42 Abs. 2 KAG). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenan- satz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt Fr. 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV, BSG 168.711]). 11. Laut dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. No- vember 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2017, KS 15) setzt die Bestimmung des gebo- tenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Ent- schädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewie- sene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die kor- rekte Erledigung des Geschäftes benötigt (Ziffer 1.1). Arbeiten, die durch Praktikan- tinnen und Praktikanten ausgeführt werden, sind in der Regel zum halben Stun- denansatz zu entschädigen (Ziffer 1.2). 12. Der Beschwerdeführer hat den von seiner Kanzlei tatsächlich geleisteten Zeitauf- wand bekannt gegeben, aufgegliedert nach Aufwand des Rechtsanwalts und des Praktikanten. Insgesamt ergab dies 31 Stunden, gewichtet (Praktikantenstunden zur Hälfte gezählt) 23 Anwaltsstunden. Mit der Berechnungsweise der Vorinstanz werden im Ergebnis 17.8 Anwaltsstunden (11.6 Stunden + 6.2 [Hälfte von 12.4]) Stunden) entschädigt. 13. Bei der Bestimmung des gebotenen Aufwands ist von Anwaltsstunden auszuge- hen. Nur so ergibt sich eine verlässliche und vergleichbare Basis. Die detaillierte Stundenaufstellung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und liegt nicht zu hoch, auch 4 wenn davon ausgegangen wird, dass es sich um Aufwand eines fachlich ausge- wiesenen, gewissenhaften Anwalts handelt. Es können nun aber darauf nicht Stun- den eines Praktikanten im Verhältnis 1:1 angerechnet werden. Vielmehr ist auf- grund von Ziffer 1.2 von KS 15 davon auszugehen, dass ein Praktikant für dieselbe Arbeit doppelt so viel Zeit benötigt wie ein Anwalt. Somit bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer der angemessene Aufwand (bzw. der darunter liegende geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden) zum vollen Stundenansatz zu vergüten ist, ungeachtet des Umstands, dass ein Teil der Arbeiten von einem Praktikanten aus- geführt wurde. Dieser hat gemäss Angabe in der Kostennote dafür bedeutend mehr Zeit investiert als dem gebotenen Anwaltsaufwand entsprechen würde. Dieser zeit- liche Mehraufwand ist mit der Berücksichtigung des gebotenen Aufwands zum An- waltsansatz abgegolten. Ziffer 1.2 von KS 15 soll verhindern, dass Arbeiten eines Praktikanten zum gleichen Ansatz in Rechnung gestellt werden wie diejenigen des Anwalts. Der Anwalt, der einen Praktikanten einsetzt, soll jedoch nicht benachteiligt werden, indem Praktikantenstunden Anwaltsstunden gleichgesetzt, aber nur zum halben Tarif entschädigt werden. 14. Die Beschwerde ist somit begründet und gutzuheissen. Der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben und die amtliche Entschädigung, das volle Honorar und der nachforderbare Betrag sind gemäss der Kostennote des Beschwerdeführers wie folgt festzusetzen: Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Praktikant 16.00 100.00 CHF 1'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'949.50 CHF 395.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'345.45 volles Honorar CHF 6'460.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'809.50 CHF 544.75 Total CHF 7'354.25 nachforderbarer Betrag CHF 2'008.80 B.________ hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten (gemäss Dis- positivziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 26. Juni 2017, pag. 67 ff.) nach- zuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsan- walt Dr. A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). IV. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Gemäss BGE 140 III 501 sind die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.00 festgelegt (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren 5 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss zurückzuerstatten. 16. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er in eigener Sache prozessiert, steht ihm jedoch kein Anwaltskostenersatz gemäss Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO, sondern bloss eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO zu. Diese wird ermessensweise auf CHF 300.00 bestimmt (vgl. publizierter Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 221 vom 7. Sep- tember 2015, E 11 f) ff.). 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2018 betreffend Honorarbestimmung im Scheidungs- verfahren mit Teileinigung wird aufgehoben. 2. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von B.________ durch Rechts- anwalt Dr. A.________ wird neu wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Praktikant 16.00 100.00 CHF 1'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'949.50 CHF 395.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'345.45 volles Honorar CHF 6'460.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'809.50 CHF 544.75 Total CHF 7'354.25 nachforderbarer Betrag CHF 2'008.80 3. B.________ hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten (gemäss Dispo- sitivziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 26. Juni 2017) nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstat- ten, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 5. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 7 Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Miescher i.V. Gerichtsschreiber Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 30'000.--) kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden wegen Verletzung verfassungsmäs- siger Rechte (Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). Falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Ta- gen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist besonders zu begründen und wird vom Bundesgericht als Zulassungsvoraussetzung geprüft. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und sind an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Werden beide Beschwerden erhoben, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 8