5. Der Berufungsbeklagten wird für das oberinstanzliche Verfahren ZK 18 94 ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihr Fürsprecherin Z.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (ZK 18 127). 6. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens ZK 18 94, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden den Parteien mit CHF 1‘250.00 je zur Hälfte auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind für ihren Anteil zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens.