286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2.2 Der Berufungskläger wird weiter verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 350.00 zu bezahlen. Ab dem 1. Januar 2018 hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von CHF 135.00 zu bezahlen.