Ab dem 1. Januar 2018 hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für den Sohn C.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 715.00 (ausschliesslich Barunterhalt), zahlbar monatlich zum Voraus, zu bezahlen. Die Familienzulagen sind in den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Berufungsbeklagten bezogen. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.