47.3 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern das an Rechtsanwalt Y.________ ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 47.4 Fürsprecherin Z.________ weist in ihrer Honorarnote vom 14. Juni 2018 ein volles Honorar von CHF 3‘250.00 resp. einen Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen von CHF 64.50 zzgl. 7,7% MWST aus. Nach den oben genannten Parametern (E. 47.1 f. oben; Berufungsantwort von 13 Seiten) erscheint das Honorar angemessen und kann genehmigt werden.