47. Den Rechtsvertretern beider Parteien werden als unentgeltliche Rechtsbeistände amtliche Entschädigungen für das Berufungsverfahren ausgerichtet. 47.1 Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundensatz beträgt CHF 200.00 (Art.