Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Angesichts des beiden Parteien für das oberinstanzliche Verfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gehen die Kosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Beide Parteien sind führ ihren Anteil, ausmachend je CHF 1‘250.00, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 46.2 Jede Partei trägt ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten, unter Berücksichtigung des beiden erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.