Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers erscheint auch im oberinstanzlichen Verfahren eine hälftige Teilung der Prozesskosten angezeigt. 46.1 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, angesichts des Streitwerts von rund CHF 70‘000.00 (kapitalisierte Differenz zwischen den oberinstanzlichen Anträgen der Parteien unter Berücksichtigung einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von praxisgemäss fünf Jahren; vgl. Art. 91 Abs. 2 und Art 92 Abs. 1 ZPO) sowie der bescheidenen finanziellen Mittel der Parteien auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD;