46. Die Prozesskosten im oberinstanzlichen Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn – wie vorliegend – keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers erscheint auch im oberinstanzlichen Verfahren eine hälftige Teilung der Prozesskosten angezeigt.