24 45.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'134.00 (Entscheidgebühr CHF 1‘500.00, Übersetzerkosten CHF 634.00), werden den Parteien demnach je zur Hälfte auferlegt, gehen angesichts des beiden Parteien für das vorinstanzliche Verfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege aber vorläufig zulasten des Kantons Bern. Beide Parteien sind für ihren Anteil, ausmachend je CHF 1‘067.00, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).