Auch die Berufungsklagte ist für das vorliegende Verfahren auf eine Rechtsvertretung angewiesen: Die konkrete Bemessung der vom Berufungskläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist für sie von grosser Bedeutung und weist rechtliche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten auf, denen sie alleine nicht gewachsen wäre. Es ist ihr daher sowie im Interesse der Waffengleichheit Fürsprecherin Z.________ als amtliche Anwältin für das Berufungsverfahren beizuordnen. 43. In den Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). VI. Kosten