40. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Kosten bei weniger kostspieligen Prozessen innert Jahresfrist zu tilgen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Bst. E).